§ 626 BGB: Drohung mit Krankmeldung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.07.2020
Eine Drohung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber mit künftiger Krankheit führt in der Regel zur außerordentlichen Kündigung, die keine Abmahnung erfordert.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass wenn ein Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen trete, sich krank schreiben zu lassen, so rechtfertige das
grundsätzlich eine außerordentliche fristlose Kündigung.
Unerheblich sei hierbei, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung bestehe in der
Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.
Quelle: RA 11/2020, S. 585 ff.